Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB)
von INNVIZIN
für Werbetreibende
1. VERTRAGSPARTNER
Vertragspartnerin ist Marjam Laurentius, Larstraße 57, 53844 Troisdorf, nachfolgend INNVIZIN genannt.
Auftraggeber sind alle juristischen Personen, die ein Gewerbe ausüben oder sonst selbstständig tätig sind oder als Freiberufler handeln, nachfolgend AGWT (Auftraggeber Werbetreibender) genannt.
2. VERTRAGSGEGENSTAND: AUSLIEFERN DIGITALER WERBEBOTSCHAFTEN AUF DIGITAL SIGNAGE (DS) DISPLAYS
2.1 Vertragsgegenstand I
Erster Vertragsgegenstand ist das Bereitstellen von Werbeplätzen auf digitalen Displays innerhalb von Friseursalons oder sonstigen Unternehmen aus der Beauty-, Gesundheits- und Fitnessbranche. Gemäß der schriftlichen Vereinbarung stellt INNVIZIN als Betreiber der Playlists samt den Inhalten auf den digitalen Displays dem AGWT eine definierte Zeit innerhalb einer Playlist zur Verfügung. Innerhalb dieser definierten und vereinbarten Zeit wird die digitale Werbebotschaft (Definition siehe Punkt 7) des AGWT auf den zuvor genannten Displays ausgespielt.
2.2 Vertragsgegenstand II
Zweiter Vertragsgegenstand ist das Erstellen digitaler Werbebotschaften und die Integration dieser in das System von INNVIZIN. INNVIZIN bietet als optional abzurufende Leistung, die Erstellung digitaler Werbebotschaften für den AGWT an. Des Weiteren bietet INNVIZIN dem Leistungspaket nach eine verschiedene Anzahl an Spotintegrationen/Spotservice als Inklusivleistung an. Zur Erstellung einer digitalen Werbebotschaft siehe Punkt 6 und 7.
3. PREISE, ZAHLUNGSWEISE DURCH ÜBERWEISUNG DES AGWT UND ZAHLUNGSWEISE MITTELS SEPA LASTSCHRIFTMANDAT
3.1 Preise
Wenn es nicht anders vereinbart wird, gelten die von INNVIZIN bekannt gemachten Preise. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der aktuell gesetzlich geltenden Umsatzsteuer von zurzeit 16 Prozent.
3.2 Zahlungsweise - Überweisung des AGWT
Die vereinbarten und vertraglich festgelegten Beträge, sind spätestens 10 Wochentage vor Leistungsbeginn/Sendebeginn auf das von INNVIZIN angegeben Konto zu überweisen.
3.3 Zahlungsweise - Mittels Sepa-Lastschriftmandat
Hat der AGTW INNVIZIN ein SEPA-Lastschriftmandat respektive ein SEPA-Firmen-Lastschriftmandat erteilt, so wird INNVIZIN die vereinbarten und vertraglich festgelegten Beträge entsprechend zum Leistungsbeginn/Sendebeginn von dem Konto, welches auf dem Sepa-Mandat aufgeführt ist, einziehen.
4. VERTRAGSLAUFZEIT, VERLÄNGERUNG, RÜCKTRITT
4.1 Vertragslaufzeit
Der Auftrag gilt mit Unterschrift in der Leistungsvereinbarung als erteilt. INNVIZIN räumt dem AGWT einen möglichen Rücktritt ein. Dieser Rücktritt muss schriftlich und vor Sendebeginn erfolgen. Rücktrittskosten sind vom AGWT, wie unter Punkt 4.3 dargestellt, zu tragen. Die Vertragslaufzeiten sind grundsätzlich 1 oder 12 Monate und werden mit dem AGWT individuell vereinbart und in der Leistungsvereinbarung festgehalten. Der Beginn der Vertragslaufzeit ist immer der 1. oder der 15. eines Monats. Die Vertragslaufzeit beginnt grundsätzlich gemäß Vereinbarung und mit der ersten Ausstrahlung der digitalen Werbebotschaft auf den Displays des vereinbarten Standorts/Salons. Abweichend davon kann der in der Leistungsvereinbarung vereinbarte Ausstrahlungstermin als Beginn angesehen werden.
4.2 Vertragsverlängerung
Der Vertrag verlängert sich automatisch um die vereinbarte Laufzeit, wenn nicht von einer der beiden Vertragsparteien in Abhängigkeit nachfolgend aufgeführter Kündigungszeiten eine schriftliche Kündigung erfolgt:
- bei 1 Monat Vertragslaufzeit beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen
- ab 12 Monaten Vertragslaufzeit beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate.
4.3 Rücktritt
Bei Inanspruchnahme des von INNVIZIN eingeräumten Rücktrittsrechts ist INNVIZIN berechtigt, dem AGWT eine pauschale Entschädigung in Rechnung zu stellen. Die Entschädigung basiert auf der Gesamtsumme, abhängig vom abgeschlossenen Tarif. Die Bemessungsgrundlage der Entschädigung hängt vom Zeitpunkt des schriftlich erklärten Rücktritts ab. Folgende Pauschalen werden dabei in Rechnung gestellt:
- bis 8 Wochen vor Schaltungsbeginn 10 Prozent
- bis 4 Wochen vor Schaltungsbeginn 20 Prozent
- ab 4 Wochen vor Schaltungsbeginn 35 Prozent
der gebuchten Leistung.
5. AUSSTRAHLUNG, SCHUTZ VOR MITBEWERBERN, STANDORTE, EINBLENDUNGSZEITEN, AUDIOAUSSTRAHLUNG
5.1 Ausstrahlung
Die Ausstrahlung der digitalen Werbebotschaft des AGWT erfolgt immer innerhalb der Öffnungszeiten des jeweils gebuchten Standorts. Ein Anspruch auf eine bestimmte Platzierung innerhalb der von INNVIZIN erstellten Playlist oder auf ein bestimmtes inhaltliches Umfeld besteht nicht. Für die Dauer der Vertragslaufzeit werden die Sendeplätze für den AGWT vorgehalten.
5.2 Schutz vor Mitbewerbern/Konkurrenzschutz
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Ausschluss von Mitbewerbern für den AGWT nicht. In Ausnahmefällen kann eine individuelle Absprache erfolgen. Hierzu bedarf es jedoch einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Sollte es zu einer Verletzung einer schriftlich getroffenen Vereinbarung kommen, kann der AGWT für den betroffenen Zeitraum Anspruch auf eine Reduzierung der Werbekosten auf 75 Prozent erheben.
INNVIZIN ist aber immer bestrebt eine hohe Angebotsvielfalt innerhalb der Playlist zu erreichen, sodass eine abwechslungsreiche Unterhaltung für die Kund*innen in den Salons gewährleistet ist.
5.3 Einblendungszeiten
Die Einblendungszeiten werden in der Leistungsbeschreibung individuell auf Grundlage des gewählten Standorts ermittelt und festgehalten. Die dort ermittelten Einblendungen sind aufgrund der inhomogenen Zeitverteilung innerhalb der Monate als Durchschnittswerte anzusehen. Dem AGWT ist bewusst, dass die Angabe der Einblendungen eine Durchschnittliche ist. Eine genaue Quantifizierung der Einblendungen ist aufgrund der variierenden Werktage innerhalb der Kalendermonate nicht möglich. Eine Abweichung von 7 Prozent von der angegebenen Einblendungsanzahl ist im Toleranzbereich und wird vom AGWT akzeptiert. INNVIZIN sagt dem AGWT eine 95-prozentige Verfügbarkeit der vom AGWT gebuchten Einblendungszeit zu. Unterschreitet die Verfügbarkeit temporär die vereinbarte Einblendungszeit, so wird INNVIZIN die Zeiten nachleisten oder entsprechend des Werts erstatten.
5.4 Audioausstrahlung
Eine Audiosaustrahlung ist nicht Bestandteil des Angebots von INNVIZIN.
6. INTEGRATION DER WERBEBOTSCHAFT IN DAS SYSTEM VON INNVIZIN
6.1 Integration der Werbebotschaft in das System von INNVIZIN
Die Integration der Werbebotschaft (Spotservice) in das System von INNVIZIN im monatlich kündbaren Paket, ist einmal pro Monat kostenfrei.
Im Leistungspaket 12 Monate Laufzeit, sind 4 Integration der Werbebotschaft (Spotservice) in das System von INNVIZIN kostenfrei.
Sollte eine höhere Anzahl an Integrationen von Werbebotschaften gewünscht sein, so berechnet INNVIZIN für jede weitere eine Aufwandspauschale in Höhe von 39,00 Euro netto.
6.2 Erstellung der Werbebotschaft durch INNVIZIN
Sollten Sie keine eigene Werbebotschaft haben und diese auch nicht durch Ihre Werbeagentur erstellen lassen wollen, dann kann INNVIZIN Sie hierbei unterstützen.
Für die Erstellung Ihrer Werbebotschaft durch INNVIZIN übersenden Sie uns Ihr Logo und eventuell weitere bildliche Dateien die Sie in Ihrer Botschaft integrieren wollen - nicht zwingend - und besprechen mit uns den Inhalt Ihrer gewünschten Botschaft.
Für die Erstellung Ihrer eigenen Werbebotschaft erheben wir folgende Aufwandspauschalen:
Für die erste Werbebotschaft - 229,00 Euro netto.
Für jede weitere im Zuge der Zusammenarbeit - 129,00 Euro netto.
Je eine Revision ist inklusive. Jede weitere Revision berechnen wir mit 49,00 Euro netto.
7. DIGITALE WERBEBOTSCHAFT
Die digitale Werbebotschaft besteht aus einem digitalen Layout im Format (Breite x Höhe) 800 x 1 280 Pixel und der Auflösungsqualität von 72 oder 96 dpi. Das Layout kann im Wesentlichen aus einem oder mehreren Bildern und/oder aus Bildelementen und/oder aus kurzen Videosequenzen und Text bestehen. Die digitale Werbebotschaft verfügt über keine Audiospur. Sprich, die digitale Werbebotschaft wird ohne Ton ausgestrahlt. Die digitale Werbebotschaft ist eine rein visuelle Werbebotschaft. Im Falle von einer integrierten Videosequenz, darf die Spieldauer der Videosequenz nicht die Einblendungsdauer der einzelnen gewünschten und vereinbarten Einblendnungszeit überschreiten.
Wahlmöglichkeiten für die Einblendungsdauer sind: 1x 60 sec , oder 2 x 30 sec, oder 3 x 20 sec, oder 6 x 10sec pro 60 Minuten innerhalb der Salonöffnungszeiten.
8. INHALTE DER ÜBERLASSENEN DIGITALEN WERBEBOTSCHAFT UND KONSEQUENZEN BEI VERSTOSS GEGEN DIE VORGABEN
8.1 Inhalte
Der AGWT muss sicherstellen, dass die überlassene Werbebotschaft oder die überlassenen Elemente respektive Inhalte nicht gegen folgende Punkte verstoßen:
- Die Inhalte müssen alle FSK 0 sein.
- Die Inhalte dürfen nicht gegen geltende Gesetze verstoßen.
- Die Inhalte dürfen nicht anstößig sein.
- Die Inhalte dürfen nicht gegen öffentliches Recht verstoßen.
- Die Inhalte dürfen keine pornografischen Züge aufweisen.
- Die Inhalte dürfen nicht politisch, diskriminierend oder religiös sein.
- Die Inhalte dürfen nicht gegen Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht verstoßen.
INNVIZIN erhebt bei den vorgenannten Punkten keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Der AGWT hat grundsätzlich alle geltenden Gesetze und Vorgaben zu achten und zu beachten.
8.2 Konsequenzen bei Verstoß gegen Vorgaben zu den Inhalten
Bei Verstoß gegen die Vorgaben zu den Inhalten kann INNVIZIN die Ausstrahlung sofort beenden. INNVIZIN und der AGWT werden dann zunächst zusammen über eine Lösung beraten. Kommt es hier zu keiner Lösungsfindung respektive Einigung, kann die Leistungsvereinbarung, der Vertrag für den Werbeplatz, rückwirkend zur Beendigung der Ausstrahlung ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten sind nicht erstattungsfähig. Zusätzlich stimmt der AGWT zu, in einem solchen Fall eine Entschädigungsleistung zu erbringen. Die Entschädigungsleistung deckt den verwalterischen Aufwand und die Implementierung der Werbebotschaft in das System von INNVIZIN ab – diese Kosten sind für den Normalfall entsprechend der Laufzeit in die monatlichen Beträge einkalkuliert. INNVIZIN behält sich in diesem Fall das Recht vor, hier eine Entschädigungspauschale in Rechnung zu stellen:
- bei einer Vertragslaufzeit von 1 Monat 80 Prozent des Monatsbeitrages
- bei einer Vertragslaufzeit von 12 Monaten 10 Prozent des noch offenen Gesamtbetrags
9. PFLICHTEN DES AGWT
Der AGWT verpflichtet sich, alle notwendigen Daten – entweder seine eigene Werbebotschaft, die von INNVIZIN zur Integration in das System von INNVIZIN entsprechend bearbeitet werden muss – bis 5 Werktage vor Schaltungsbeginn INNVIZIN zuzusenden. Oder bei Inanspruchnahme der Inklusivleistung aus Punkt 6 verpflichtet sich der AGWT, die notwendigen Informationen wie die Abstimmung der Werbebotschaft und/oder die Überlassung der Bilder, Texte und sonstigen Elemente, die in die digitale Werbebotschaft integriert werden sollen, INNVIZIN spätestens 10 Werktage vor Sendebeginn zu überlassen respektive sich darüber abzustimmen.
10. KONSEQUENZEN BEI VERSPÄTETER ZURVERFÜGUNGSTELLUNG DER WERBEBOTSCHAFT ODER DER ELEMENTE UND ABSTIMMUNG ZUR ERSTELLUNG DER WERBEBOTSCHAFT DURCH INNVIZIN
Sollte der AGWT die Fristen unter Punkt 9 nicht einhalten und somit die notwendigen Daten zur Erstellung der Werbebotschaft oder die Werbebotschaft selbst verspätet oder gar nicht liefern und somit INNVIZIN an der rechtzeitigen Auslieferung der Werbebotschaft hindern, bleibt die vereinbarte Leistungsbereitstellung bestehen. Sprich, die Vorhaltung des Werbeplatzes bleibt von der Verspätung unberührt und beginnt nach Vereinbarung.
11. NUTZUNGSRECHTE FÜR DIE VOM AGWT GELIEFERTEN INHALTE
11.1 Nutzungsrechte
Der AGWT erteilt INNVIZIN alle Nutzungsrechte an den Inhalten seiner Werbebotschaft oder an den Inhalten, die der AGWT INNVIZIN zur Erstellung einer Werbebotschaft zur Verfügung stellt. Der AGWT räumt INNVIZIN – und ausschließlich INNVIZIN – das Recht ein, die Werbebotschaft des AGWT und deren Inhalte zwecks Eigenwerbung zu nutzen. Der AGWT räumt INNVIZIN das Recht ein, insbesondere das nicht ausschließliche, zeitliche, weltweite und unwiderrufliche Recht, die Werbebotschaft umfassend für die Eigenwerbung zu nutzen. INNVIZIN kann darüber entscheiden, wann, wie und wo die Werbebotschaft des AGWT zum Zwecke der Eigenwerbung eingebunden wird. Des Weiteren ist eine technische Bearbeitung und/oder Formatveränderung ohne inhaltliche Veränderung bei Bedarf durch INNVIZIN zulässig.
11.2 Referenzen
INNVIZIN ist berechtigt, den AGWT als Referenz zu nennen und auf seiner Website und in den eigenen Werbeinhalten aufzuführen.
12. PRÜFPFLICHT, MITWIRKUNGSPFLICHT UND HINWEISPFLICHT BEI MÄNGELN DES AGWT
12.1 Prüf- und Mitwirkungspflicht
Der AGWT verpflichtet sich, bei der Erstellung und Freigabe der Werbebotschaft vor der Veröffentlichung/vor dem Sendetermin mittels einer Prüfung und Freigabe oder Mängelanzeige mitzuwirken. Hierbei ist zu beachten, dass diese Abläufe spätestens innerhalb der zuvor genannten Fristen stattfinden müssen. INNVIZIN wird versuchen, dem AGWT eine Bearbeitungszeit von mindestens 3 Werktagen einzuräumen – dies hängt aber auch immer davon ab, wann der AGWT INNVIZIN die notwendigen Daten zur Erstellung seiner Werbebotschaft durch INNVIZIN zur Verfügung gestellt hat.
12.2 Freigabe und Mängelanzeige
Jegliche Freigabe oder Mängelanzeige ist durch den AGWT schriftlich zu formulieren und an INNVIZIN zu senden.
12.3 Frist Freigabe und Mängelanzeige
Erfolgt keine Freigabe oder Mängelanzeige nach der eingeräumten Prüfzeit von 3 Werktagen, so wird INNVIZIN versuchen, noch einmal daran zu erinnern, hat aber danach, jedoch spätestens ab dem Sendetermin das Recht, die Werbebotschaft in der dem AGWT vorliegenden Version auszuspielen.
12.4 Haftung
Eine Haftung für freigegebene oder veröffentlichte Werbebotschaften durch Nichteinhaltung der o. g. Fristen besteht gegenüber INNVIZIN nicht. INNVIZIN ist in diesen Fällen schadlos zu halten. Ebenfalls haftet INNVIZIN nicht, wenn es bei freigegebenen, aber auch bei veröffentlichten Werbebotschaften durch INNVIZIN im Zuge der Nichteinhaltung o. g. Fristen zu urheber-, persönlichkeits-, wettbewerbs- oder warenzeichenrechtlichen Verletzungen kommt.
13. GEWÄHRLEISTUNG
Der AGTW nimmt zur Kenntnis, dass INNVIZIN das gesetzliche Recht in Anspruch nimmt, bei berechtigten Mängelanzeigen mindestens zweimal nachzubessern. Sollte die zweite Mängelbeseitigung durch INNVIZIN beim AGWT erneut berechtigt bemängelt werden, so hat der AGWT das Recht, von der Leistungsvereinbarung an diesem Standort zurückzutreten.
14. HAFTUNG UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
14.1 Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
INNVIZIN haftet bei Verschulden durch Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ebenfalls haftet INNVIZIN beim Fehlen von garantierten Eigenschaften. Für alle hierauf basierenden Schäden haftet INNVIZIN unbeschränkt.
14.2 Sach- und Vermögensschäden
Für Kaufleute wird festgehalten, dass die Haftung für Sach- und Vermögensschäden bei grober Fahrlässigkeit, verursacht durch den einfachen Erfüllungsgehilfen, auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.
14.3 Mittelbare Schäden
INNVIZIN übernimmt keine Haftung für mittelbare Schäden. Insbesondere schließt INNVIZIN die Haftung für entgangenen Gewinn als mittelbaren Schaden aus.
14.4 Schäden bei einer Verletzung von Punkt 8.1
INNVIZIN übernimmt keine Haftung für Schäden, die auf einer Verletzung aus Punkt 8.1 basieren.
14.5 Sollte INNVIZIN wegen eines Sachverhalts aus Punkt 8.1 oder sonstigen Rechtsverletzungen Dritter, die aus der Werbebotschaft des AGWT abgeleitet werden, in Verantwortung genommen werden, so wird der AGWT INNVIZIN aus der Verantwortung entlassen und die Verantwortung selbst übernehmen. Die eventuell damit einhergehenden Kosten für die Rechtsverteidigung von INNVIZIN wird der AGWT übernehmen. Natürlich erfolgt die Übernahme der Kosten nur unter der Voraussetzung, dass INNVIZIN den AGWT über geltend gemachte Ansprüche sowie Rechtsverletzungen unverzüglich umfassend schriftlich informiert. INNVIZIN wird im Zuge dessen keine Zugeständnisse oder Ähnliches anerkennen. INNVIZIN wird dem AGWT einräumen, auf Kosten des AGWT alle gerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen über den Sachverhalt zu führen. INNVIZIN behält sich vor, weitere Ansprüche geltend zu machen.
15. ABLEHNUNG VON INTERESSENTEN
In seltenen Einzelfällen kann es zu einer Ablehnung des AGWT durch den Saloninhaber kommen. Hierzu bedarf es in jedem Fall einer besonderen und nachvollziehbaren Begründung, die schriftlich durch den Saloninhaber an INNVIZIN gerichtet wird. In diesen Fällen räumt der AGWT INNVIZIN ein Sonderkündigungsrecht ein. Dieses Sonderkündigungsrecht gilt nur innerhalb der ersten 4 Wochen ab Sendebeginn und ist unabhängig von der vereinbarten Laufzeit. Sollte es zur Sonderkündigung kommen, wird INNVIZIN den AGWT alle Beträge für noch nicht geleistete Leistungen erstatten. Die bis dahin ausgespielte Zeit wird gemäß der Vereinbarung verrechnet. Einen Anspruch auf Schadensersatz hat der AGWT in einem solchen Fall nicht.
16. DATENSCHUTZ UND GERICHTSSTAND
Der Datenschutz ist INNVIZIN sehr wichtig. Für verschiedene Abläufe zur Vertragserfüllung werden personenbezogene Daten benötigt. Diese werden nach den gesetzlichen Bestimmungen erhoben, weiterbearbeitet und gespeichert. Der AGWT nimmt davon Kenntnis, dass INNVIZIN Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 BDSG speichert. INNVIZIN behält sich das Recht vor, diese Daten zur Vertragserfüllung an Dritte weiterzuleiten – im Wesentlichen zur Abstimmung mit den Inhabern/Betreibern der Räumlichkeiten/Geschäfte, in denen die DS-Displays von INNVIZIN betrieben werden. Die Geschäftsräume von INNVIZIN sind für beide Vertragspartner Erfüllungsort. Gerichtsstand ist Siegburg.
17. ANGEBOT CORONA SUPPORT
Sie erhalten einen Werbeplatz inklusive der Integration Ihrer eigenen Werbebotschaft für 3 Monate kostenfrei. Sollten Sie über keine eigene Werbebotschaft gemäß Punkt 7 verfügen, dann kann INNVIZIN Sie gemäß Punkt 6.2 hierbei unterstützen. Das Angebot "Corona-Support" gilt nur solange Werbeplätze zur Verfügung stehen. Die Werbeplätze sind limitiert. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Die Laufzeit ist auf 3 Monate befristet. Nach Ablauf des genannten Angebotszeitraumes, wird Ihr Vertragsverhältnis gemäß Ihres Wunsches aus der Leistungsvereinbarung zum Corona-Support-Auftrages fortgeführt. Hier haben Sie die Wahl:
- Entweder wird die Zusammenarbeit automatisch nach Ablauf der 3 Monate beendet - keine zusätzliche Kündigung notwendig.
- Oder Sie entscheiden sich zunächst einmal in die monatlich kündbare Variante automatisch zu wechseln und starten automatisch mit einem exklusivem Preisnachlass von 10% auf den aktuellen Preis durch .
- Oder Sie entscheiden sich direkt mit der 12 monatige Laufzeit durchzustarten - dann erhalten Sie einen exklusivem Preisnachlass von 15% auf den aktuellen Preis.
Die genannten Preisnachlässe gelten nur für die Unternehmen die das Corona-Support-Angebot in Anspruch genommen haben.
Jedes Unternehmen/Werbetreibende kann im Zuge des Corona-Support-Angebotes nur ein Werbeplatz in Anspruch nehmen. Nach Ablauf der Inanspruchnahme dieses Angebotes ist es möglich bis zu 3 Werbeplätze maximal zu buchen.
18. RECHTSWAHL
Es gilt deutsches Recht.
19. SALVATORISCHE KLAUSEL
Ist eine Klausel respektive ein Punkt in diesen AGB oder eine Regelung der geschlossenen Leistungsvereinbarung unwirksam, so bleiben die anderen aufgeführten Klauseln respektive Punkte von der Unwirksamkeit unberührt. INNVIZIN und der AGWT verständigen sich jetzt bereits darauf, unwirksame oder undurchsetzbare Klauseln oder Punkte durch wirksame und durchsetzbare zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der ersetzten annähernd gleichkommen.
Stand November 2020 | Ein Angebot von INNVIZIN – THE NEW ART OF CUSTOMER COMMUNICATION